Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments
Stand: 17.05.2024
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Paderborn, 21.12.2018 – 3 O 457/17Zitiert von 1
- OLG Hamm, 16.07.2018 – 8 U 119/17Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 – 6 U 70/23
- OLG Brandenburg, 19.11.2024 – 6 U 6/24
- BGH, 24.02.2026 – EnVR 9/24(Gewährung von Nachsicht bei einer Versäumung der Frist zur Beantragung einer Zahlungsberechtigung nach § 37d EEG 2017 - Nachsicht)
- BGH, 05.07.2017 – VIII ZR 147/16Erneuerbare Energien: Verantwortlichkeit des Betreibers einer Photovoltaikanlage für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur; Aufklärungspflicht des Netzbetreibers; Rechtmäßigkeit der Verringerung der Einspeisevergütung als Sanktion bei Nichterfüllung der Meldepflicht; Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den AnlagenbetreiberZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.10.2025 – EnZR 68/23Ansprüche des Betreibers eines Offshore-Windparks gegen den Übertragungsnetzbetreiber wegen Unterbrechungen der Netzanbindung - Offshore-Windpark
- OLG Düsseldorf, 09.07.2025 – 3 Kart 933/24
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 – 3 Kart 535/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38#abs-2 (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind,
2.
die Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind,
3.
(weggefallen)
4.
den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern,
5.
die Angabe des Bieters, dass er zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solaranlagen war,
6.
sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass diese Anforderung erfüllt ist, und
7.
sofern der Antrag für Gebote für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass die Anforderung nach § 37 Absatz 1a erfüllt wird.